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   OLG Hamm, 10.02.2012 - 7 U 77/11, I-7 U 77/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11213
OLG Hamm, 10.02.2012 - 7 U 77/11, I-7 U 77/11 (https://dejure.org/2012,11213)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2012 - 7 U 77/11, I-7 U 77/11 (https://dejure.org/2012,11213)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Februar 2012 - 7 U 77/11, I-7 U 77/11 (https://dejure.org/2012,11213)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nebenintervention; Zwischenstreit; Berufung; sekundäre Darlegungslast; Umwandlung; Formwechsel; GmbH; GbR; Handelsregister; Gesellschafterwechsel

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 71, 295 ZPO; 1, 190, 191, 202, 226, 235 UmwG
    Nebenintervention; Zwischenstreit; Berufung; sekundäre Darlegungslast; Umwandlung; Formwechsel; GmbH; GbR; Handelsregister; Gesellschafterwechsel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer durch den Nebenintervenienten eingelegten Berufung; Rechtsfolgen eines Gesellschafterwechsels nach beschlossener Umwandlung einer GmbH in eine BGB-Gesellschaft vor Eintragung des Formwechsels im Handelsregister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 66 Abs. 1
    Zulässigkeit der Berufung des Nebenintervenienten; Mietereigenschaft einer Gesellschaft nach Umwandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    AktG §§ 93, 112
    Abtretung, Anteilsübertragung, BGB-Gesellschaft, Eintragung, Erwerber, Formwechsel, GbR, Gesamtrechtsnachfolge, Gesellschafter, Gesellschaftsrecht, GmbH, Haftung, Handelsregister/Registergericht, Umwandlung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.09.2011 - II ZB 17/10

    Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung:

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2012 - 7 U 77/11
    Der Notarbescheinigung vom 26.07.2010 lässt sich allenfalls entnehmen, dass ein infolge des Auftretens von Vertretern geschlossener Übertragungsvertrag durch Einreichung der erforderlichen Genehmigungen "nunmehr", also wegen der Verpflichtung des Notars zur unverzüglichen Überreichung der geänderten Gesellschafterliste (vgl. hierzu BGH, NZG 2011, 1268, 1269) konkret am 26.07.2010 und damit nach der Eintragung des Formwechsels ins Handelsregister zum 18.05.2010 über § 184 BGB wirksam geworden ist, was wie zuvor dargelegt nicht ausreicht.
  • BGH, 27.02.1980 - IV ZR 167/78

    Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Beitritt des potentiellen außerehelichen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2012 - 7 U 77/11
    Hinsichtlich der vom Nebenintervenienten eingelegten Berufung hat dieser im Senatstermin auf Hinweis klargestellt, dass sein Rechtsmittel mit Wirkung für die Beklagte zu 1. als die von ihm unterstützte Partei eingelegt sei, was allein zulässig ist, da er selbst durch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert ist (vgl. hierzu BGH, BGHZ 76, 299 sowie BGH, NJW 2006, 773 unter (8)).
  • BGH, 01.06.2011 - VIII ZB 96/10

    Nebenintervention: Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten nach rechtskräftiger

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2012 - 7 U 77/11
    Da die Nebenintervention erstinstanzlich nicht rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ist der Nebenintervenient als Streithelfer der Beklagten zu 1. auch in der Berufungsinstanz Prozessbeteiligter (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO) und hatte daher die Befugnis, Prozesshandlungen für die von ihm unterstützte Partei vorzunehmen (vgl. hierzu BGH, BeckRS 2011, 17766).
  • OLG Bremen, 01.10.2015 - 5 U 21/14

    Persönliche Haftung der früheren Gesellschafter einer in eine BGB -Gesellschaft

    Der Rechtsträger bleibt Schuldner seiner Verbindlichkeiten (OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2012, 7 U 77/11, Rn. 35 m.w.N., juris).

    Das bedeutet, dass nach dem Formwechsel ausschließlich das Recht des neuen Rechtsträgers maßgeblich ist (OLG Hamm, Urteil vom 10. Februar 2012, 7 U 77/11, Rn. 45 m.w.N.).

  • LG Köln, 25.10.2012 - 22 O 187/12

    Maßgeblichkeit des Vollzugs der Abtretung bei einem Ausscheiden durch

    Ein solcher Antrag auf Zurückweisung der Streitverkündung ist gemäß § 71 ZPO in der mündlichen Verhandlung zu verlesen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2012, Az. 7 U 77/11, I-7 U 77/11; Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 71 Rn 1).
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